Kostenfrei: Broschüre
mit Kurzinfo "Wärmegesetz 2009"
(Volltext in Pdf-Format,
92 Seiten, ca. 1,2 MB)
Autorin ist Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin,
seit
1999
Herausgeberin,
Redakteurin und Autorin von EnEV-online.de
Seit dem 1. Januar 2009 ist es in
ganz Deutschland soweit: Wer als Bauherr einen Bauantrag einreicht oder eine
Bauanzeige erstattet, muss für die Heizung, Warmwasser und
Kühlung auch teilweise
erneuerbare Energien nutzen: Sonnenenergie über
Solarkollektoren, Biomasse über Holzpelletöfen, Erdwärme über
Erdkollektoren, usw. Dieses fordert das neue Wärmegesetz 2009.
Allerdings können Bauherren auch alternativ die Energieeffizienz
ihres Gebäudes erhöhen, indem sie die Gebäudehülle besser
dämmen, mit Wärmerückgewinnung lüften oder andere Maßnahmen
durchführen, die das Wärmegesetz anerkennt. Unter Bauherren
und Fachleuten sind auch Missverständnisse zum Wärmegesetz verbreitet. Wir klären sieben kurz und
bündig auf.
Missverständnisse zum
Wärmegesetz:
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Das neue Gesetz heißt "Wärmeschutzgesetz".
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Seit dem 1. Januar 2009 gelten parallel das neue Wärmegesetz und die
novellierte EnEV 2009.
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Seit dem 1. Januar 2009 gilt die Novelle des
Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes.
-
Das Wärmegesetz gilt nur für Neubauten.
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Das Wärmegesetz gilt für Gebäude, die ab 2009 erbaut werden.
-
Das Wärmegesetz verschärft die Anforderungen der
Energieeinsparverordnung um 30 Prozent.
-
Wohnhäuser
werden angeboten als "Gebaut nach
dem Wärmegesetz 2009" mit Solaranlage.
1. Missverständnis:
Das neue Gesetz heißt "Wärmeschutzgesetz".
Der Wärmeschutz der Gebäudehülle ist auch besonders wichtig, wie wir in
den letzten kalten Wintertagen feststellen konnten. Allerdings heißt das
neue Gesetz "Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)". Die Kurzbezeichnung
"Wärmegesetz 2009" hat sich inzwischen eingebürgert. Man muss nur darauf
achten, dass es auch ein "Landes-Wärmegesetz 2008" im Bundesland
Baden-Württemberg gibt. Bauherren im "Musterländle" müssen bereits seit
einem Jahr - allerdings nur bei neuen Wohngebäuden - teilweise
erneuerbare Wärme nutzen. Seit dem 1. Januar 2009 gilt in
Baden-Württemberg für alle neuen Bauvorhaben das bundesweite Wärmegesetz
2009. Für den Baubestand gilt weiterhin das Landes-Wärmegesetz.
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Wärmegesetz 2009 als Volltext in Html-Format
2. Missverständnis:
Seit dem 1. Januar 2009 gelten parallel das neue Wärmegesetz und die
novellierte EnEV 2009.
Dass sich dieses Missverständnis verbreitet hat, ist nicht verwunderlich.
Die Regierung hatte im Jahr 2007 im Energie- und Klimapaket auch diese beiden
gesetzlichen Regelungen vorgesehen, die 2009 in Kraft treten sollten.
Das Wärmegesetz wurde jedoch bereits im Sommer 2008 verabschiedet und
verkündet und die Diskussion zur Novellierung der
Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2009) ist noch in vollem Gange. Die Bundesregierung
hatte zwar im Juni 2008 einen Entwurf dazu verabschiedet, der Bundesrat
hatte diesen jedoch "auf Eis gelegt", denn zuerst musste das
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) geändert werden. Der Bundestag hat im Dezember 2008 das EnEG geändert und der Bundesrat kann die
Diskussion zur EnEV 2009 wieder aufnehmen. Wenn alle parlamentarischen
Hürden genommen sind, könnte die verschärfte EnEV 2009 voraussichtlich
im Herbst diesen Jahres in Kraft treten.
Das Wärmegesetz schlägt zahlreiche Brücken direkt zur EnEV - in der
jeweils gültigen Fassung.
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Welche neuen Regelungen gelten ab 2009?
3. Missverständnis:
Seit dem 1. Januar 2009 gilt die Novelle des
Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes.
Nein, das neue Wärmegesetz ist keine Novelle sondern ein ganz neues
Gesetz, das es in dieser Art bundesweit noch nie gab. In
Baden-Württemberg gilt zwar seit 2008 bereits das Landes-Wärmegesetz,
das für neue Wohngebäude auch Erneuerbare-Wärme vorsieht. Im Bestand
betrifft dieses Landesgesetz nur diejenigen Altbauten, bei denen die Eigentümer ab
2010 die Heizungsanlage austauschen. Baden-Württemberg war also wieder
einmal Vorreiter in
Sachen Erneuerbare-Wärme. Es ist zu erwarten, dass andere Bundesländer
nachziehen und auch Regelungen für die Nutzung von erneuerbaren Energien im Bestand
einführen werden. Das bundesweite Wärmegesetz eröffnet den Bundesländern
ausdrücklich diese Chance: "Die Länder können eine Pflicht zur Nutzung
von Erneuerbaren Energien bei bereits errichteten Gebäuden festlegen."
Als errichtete, bestehende Gebäude sind dabei alle Bauten gemeint, die nicht
unter das Wärmegesetz 2009 fallen, d.h. auch diejenigen Neubauten, für
die der Bauherr den Bauantrag jeweils bis Ende 2008 eingereicht hat.
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Wärmegesetz: Pflichten im Neubau und Bestand
4. Missverständnis:
Das Wärmegesetz gilt nur für Neubauten.
Auf den ersten Blick stimmt dieses auch, denn das Wärmegesetz spricht nur
diejenigen Bauherren direkt an, die Bauanträge für neue Bauvorhaben ab
1. Januar 2009 einreichen. Jedoch auf den zweiten Blick wird auch manch
ein Eigentümer im Bestand betroffen sein: Wer bei seinem Altbau sehr
umfangreiche Änderungen, Anbauten über 50 Quadratmeter (m²) oder
Umbauten vornimmt, der muss ggf. die Anforderungen der
Energieeinsparverordnung (EnEV) wie für einen Neubau einhalten. In
diesen Fällen, wird der Eigentümer auch das neue Wärmegesetz 2009
befolgen müssen - wie uns das zuständige Bundesumweltministerium (BMU)
im Herbst 2008 auf unsere Anfrage bestätigt hat.
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Wärmegesetz: Was gilt für Anbauten im Bestand?
5. Missverständnis:
Das Wärmegesetz gilt für Gebäude,
die ab 2009 erbaut werden.
Dieses stimmt so nicht: Ob ein Bauherr das Wärmegesetz beachten muss, hängt nicht davon ab,
wann er das Haus oder die Immobilie bauen, bzw. errichten läßt. Einzig und
allein das Datum des Bauantrags ist ausschlaggebend: Wer als Bauherr bis
Ende Dezember 2008 den Bauantrag eingereicht oder die Bauanzeige
erstattet hat, muss NICHT das Wärmegesetz erfüllen, auch wenn er mit dem
Bauen erst 2009 beginnt.
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Wärmegesetz 2009: Für wen gilt es?
6. Missverständnis:
Das Wärmegesetz verschärft die Anforderungen der
Energieeinsparverordnung (EnEV) um 30 Prozent.
Nein, das Wärmegesetz verschärft nicht die
Anforderungen der EnEV: Es verlangt lediglich, dass Bauherren einen
gewissen Teil ihrer Wärme für Raumheizung und Warmwasser mit Hilfe von
erneuerbaren Energiequellen decken. Dem Bauherren stehen jedoch auch
Alternativen dazu offen um die Energieeffizienz seines Gebäudes auf
andere Art und Weise zu
erhöhen. Eine der "anerkannten Ersatzmaßnahmen nach dem Wärmegesetz" steht
tatsächlich in direkter Verbindung mit der Energieeinsparverordnung
(EnEV). So
können Bauherren das Wärmegesetz auch erfüllen, indem sie ihr Gebäude
besser dämmen und die Anforderungen der EnEV um 15 Prozent (%)
unterschreiten. Das heißt konkret, dass der berechnete
Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes 15 % unter dem jeweiligen
Höchstwert nach EnEV liegen muss. Auch muss die Wärmedämmung der
Gebäudehülle 15 % höher sein als es die EnEV jeweils fordert.
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Die
Ersatzmaßnahmen zum Wärmgesetz
7. Missverständnis:
Wohnhäuser
werden angeboten als "Gebaut nach
dem Wärmegesetz 2009" mit Solaranlage.
Wenn ein Wohnhaus eine Solaranlage eingebaut hat, bedeutet es nicht
automatisch, dass es auch dem Wärmegesetz 2009 entspricht. Die
Aperturfläche der Solarkollektoren muss eine gewisse Größe pro Quadratmeter (m²)
Nutzfläche des Wohnhauses aufweisen. Die "Aperturfläche" ist dabei
diejenige Fläche des Solarkollektors, durch die die
Sonneneinstrahlung in den Kollektor eintritt. Die Nutzfläche des
Wohnhauses wird der Fachmann in diesem Fall nach der Methode der
Energieeinspar-Verordnung berechnen, d.h. anhand des beheizten
Bauvolumens und der wärmeabgebenden Umfassungsfläche des Wohnhauses.
Die folgende Tabelle zeigt zwei Berechnungsbeispiele.
100 m²
Nutzfläche |
Aperturfläche Solarkollektoren |
Ein- / Zweifamilien-Wohnhaus |
4 m² |
Mehrfamilien-Wohnhaus |
3 m² |
Bei Nicht-Wohnbauten verlangt das neue Wärmgesetz 2009, dass die Sonnenenergie mindestens 15 Prozent
(%) des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser des Gebäudes deckt.
Auch müssen die Solarkollektoren - sowohl bei Wohnhäusern als auch bei
Nichtwohngebäuden - mit dem Zertifikat „Solar Keymark“ versehen
sein. |
Was muss man bei Solaranlagen beachten?
Fazit:
Das neue, bundesweite
Wärmegesetz 2009 betrifft Bauherren, Eigentümer von Bestandsbauten sowie
Architekten, Planer, Energieberater und Handwerker. Sie alle müssen sich
kundig machen, denn das Wärmegesetz sieht auch Bußgelder vor, wenn
Betroffene es nicht befolgen. Es kann teuer werden: Wer nicht
erneuerbare Energien nutzt oder Ersatzmaßnahmen durchführt, wer seiner
Nachweispflicht nicht nachkommt, die Nachweise nicht aufbewahrt oder
falsche Angaben macht, dem können zwischen zwanzig- und fünfzigtausend
Euro Bußgeld drohen.
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Wärmegesetz 2009 droht mit Bußgeld
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Wärmegeset2009: Broschüre und Fragen
Über EnEV-online:
Im Internet-Portal www.EnEV-online.de finden sich Informationen,
der Verordnungstext sowie Aussteller von Energieausweisen nach
Postleitzahlen gelistet. In der Broschüre zum Wärmegesetz werden
die wichtigsten Aspekte und die häufigsten Fragen zum neuen
Wärmegesetz beantwortet.
Kostenfrei: Broschüre
mit Kurzinfo "Wärmegesetz 2009"
(Volltext in Pdf-Format,
92 Seiten, ca. 1,2 MB)
Autorin ist Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin,
seit
1999
Herausgeberin,
Redakteurin und Autorin von EnEV-online.de |