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Die Praxis zeigt, dass jede neue
Fassung der Energieeinsparverordnung zu neuen Fragen führt.
Eigentümer, Verwalter, potenzielle Käufer und Neumieter von
bestehenden Wohnhäusern, Büro- und sonstigen Immobilen sind im
Regel-Dschungel überfordert. Viele Fragen können selbst
Fachleute oft nur schwer beantworten. Kein Wunder, dass es dabei
zu Missverständnissen kommt. Die sieben häufigsten Irrtümer zur
geänderten EnEV seit 1. Oktober 2009 erklärt Melita Tuschinski,
Herausgeberin der Infoportals www.EnEV-online.de zur praktischen
Anwendung der Energieeinsparverordnung.
1. Missverständnis: Wer mehr als
ein Zehntel seiner Fensterfläche erneuert, muss alle Fenster nach
der neuen EnEV sanieren.
Nein, nur die erneuerten Fenster
müssen den Wärmeschutz-Anforderungen der neuen EnEV 2009
entsprechen. Das gilt allerdings nicht für Besitzer, die höchstens
ein Zehntel der gesamten Fensterfläche ihres Gebäudes erneuern.
Diese müssen nur darauf achten, dass sie die geltende Norm für den
Mindestwärmeschutz in Gebäuden einhalten und dass die erneuerten
Fenster energetisch nicht schlechter sind als die alten.
2. Missverständnis: Wer mehr als ein Zehntel seiner Außenwände
verändert, muss die Anforderungen der neuen EnEV 2009 erfüllen.
Nein, wer seine Außenwand nur neu streicht, muss die EnEV nicht
einhalten. Maßgeblich ist nicht nur die Fläche sondern auch die Art
und Weise wie der Eigentümer seine Außenwand verändert. Wenn er sie
beispielsweise ersetzt, erstmals einbaut, zusätzlich dämmt, mit
Platten oder Mauerwerksvorsatzschalen bekleidet, muss er die neue
EnEV einhalten. Die EnEV bestimmt für jedes Bauteil der Gebäudehülle
– Außenwand, Dach, Fenster und Decke – welche Veränderungen dazu
führen, dass die Verordnung greift.
3. Missverständnis: Wer einen Anbau oder Ausbau größer als 50
Quadratmeter plant, muss das gesamte Gebäude auf Neubau-Standard
bringen.
Nein, nur der neue oder ausgebaute Gebäudeteil muss den
Wärmeschutzanforderungen der EnEV 2009 für Neubauten genügen. Wenn
der Anbau oder Ausbau zwischen 15 und 50 Quadratmeter groß ist,
müssen die neuen oder sanierten Bauteile der Gebäudehülle –
Außenwand, Fenster, Dach und Decken – nur den
Wärmeschutzanforderungen der EnEV 2009 für Altbausanierung
entsprechen.
4. Missverständnis: Wer in seinem Haus oder Gebäude elektrische
Speicherheizungen nutzt, muss diese unverzüglich ersetzen.
Nein, die EnEV 2009 verbietet nur den Eigentümern von großen
Häusern, mit mindestens sechs Wohnungen, ihre elektrischen
Speicherheizungen zu betreiben, allerdings nach dem großzügigen
EnEV-Zeitplan. Besitzer von Nichtwohnbauten betrifft diese Pflicht
nur wenn die elektrische Speicherheizung über 500 Quadratmeter der
Nutzfläche ihres Gebäudes beheizt. Wer trotz staatlicher
Fördergelder seine Heizung nicht wirtschaftlich vertretbar ersetzen
kann, muss dieser Pflicht nicht nachkommen.
5. Missverständnis: Alle Fachleute – wie Techniker, Handwerker
und Schornsteinfeger – die nach der EnEV 2009 Energieausweise im
Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung ausstellen, dürfen auch
EnEV-Nachweise bei Modernisierung ausstellen.
Nein, wer bei Neubau und Modernisierung die Energieausweise und
EnEV-Nachweise ausstellt, bestimmt nicht die EnEV 2009, sondern
allein das jeweilige Landesbaurecht. Es gibt also durchaus
Fachleute, die zwar nach der EnEV 2009 im Bestand Energieausweise
für Verkauf, Neuvermietung oder öffentlichem Aushang ausstellen,
jedoch nach dem Landesbaurecht nicht berechtigt sind, bei Neubau und
Modernisierung die EnEV-Nachweise auszustellen.
6. Missverständnis: Wer seine Wohnung, Haus oder sonstiges
Gebäude verkaufen oder neu vermieten will, kann frei wählen zwischen
den Energieausweis aufgrund des berechneten Energiebedarfs
(Bedarfsausweis) oder aufgrund des gemessenen, tatsächlichen
Energieverbrauchs (Verbrauchausweis).
Nein, seit dem 1. Oktober 2008 dürfen Besitzer von kleinen alten
Wohnhäusern, mit höchstens vier Wohnungen, keinen Verbrauchausweis
mehr ausstellen lassen, wenn das Haus die Anforderungen der ersten
Wärmeschutz-Verordnung (WschVO 1977) nicht erfüllt. Sie müssen einen
Bedarfsausweis ausstellen lassen. Alle anderen Eigentümer von
bestehenden Gebäuden dürfen auch weiterhin zwischen dem Bedarfs- und
Verbrauchsausweis wählen.
7. Missverständnis: Wer seine Wohnung, Haus oder sonstiges
Gebäude verkauft oder neu vermietet den Interessenten einen
gültigen Energieausweis vorlegen.
Nein, der Verkäufer oder Vermieter muss nicht jedermann, sondern nur
potenziellen Käufern / Neumietern den Energieausweis zeigen. Als
?potenzielle Käufer / Mieter meint die EnEV diejenige Personen, die
sowohl aus der Sicht der Interessenten als auch des Anbieters als
mögliche Käufer / Mieter in Betracht kommen. Diesen muss der
Verkäufer oder Vermieter einen gültigen Gebäude-Ausweis zeigen. Er
könnte das Dokument im Flur oder Treppenhaus aushängen wenn die
Interessenten das Gebäude besichtigen.
Infokasten:
Kostenfreies Info-Set zur neuen EnEV 2009
Wen die Energieeinsparverordnung betrifft, muss sich mit
folgenden Fragen befassen:
-
Welche EnEV-Fassung gilt
für meine Gebäude?
-
Wo finde ich den Text der
EnEV 2009?
-
Wer ist dafür
verantwortlich, dass ich die EnEV 2009 einhalte?
-
Wer überprüft, ob ich die
EnEV 2009 einhalte?
-
Wie vermeide ich
Bußgelder?
Antworten auf diese Fragen und
weitere Informationen finden sich im Infoportal
www.EnEV-online.de. Das Merkblatt „Energie-Nachweise für
Gebäude“ sowie in Kürze auch die Broschüre „Kurzinfo zum
Energieausweis und EnEV 2009“ stehen als kostenfreies
Info-Set zum Download bereit.
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Über EnEV-online:
Seit zehn Jahren betreibt Melita
Tuschinski, Freie Architektin in Stuttgart, das Fachportal
www.EnEV-online.de und schlägt damit die Brücke von der
Energieeinsparverordnung in die Praxis. Ihren kostenfreien
EnEV-Newsletter erhalten alle zwei Wochen rund 12.000 Abonnenten. Im
Rahmen von Online-Workshops beantworten Experten auf
www.EnEV-online.de Praxisfragen zum Energieausweis und zur EnEV.
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Melita Tuschinski
Diplom-Ingenieurin / Master of Architecture
University of Texas at Austin, USA
Freie Architektin in Stuttgart
Herausgeberin Fachportal www.EnEV-online.de |
Melita Tuschinski ist Architektin mit Studium
und Praxiserfahrung in Rumänien, Deutschland und USA - in
Architekturbüros sowie in der Aus- und Weiterbildung von Architekten. Drei Leidenschaften haben
ihren Berufsweg begleitet: energie-effiziente Architektur und
computer-basierte Praxishilfen sowie das Internet als neue
Kommunikations-Chance. Seit 1996 ist Melita Tuschinski in Stuttgart als
Freie Architektin selbstständig tätig. Ihr Büro ist heute spezialisiert
auf „energie-effiziente Architektur mit Internet-Medien“. In
Online-Workshops und Informations-Systemen sowie in Fachzeitschriften und Veranstaltungen informiert sie zu
aktuellen Themen der energie-effizienten Architektur. Seit 1999 betreut
Melita Tuschinski das Fachportal zur Energieeinsparverordnung
EnEV-online.de als Herausgeberin und Redakteurin.
www.tuschinski.de
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Bilder:
|Großes Bild
Bild 1: Welche EnEV-Fassung für ein
Bauvorhaben gilt können Bauherren und Eigentümer anhand der Checkliste in
www.EnEV-online.de
erfahren. Foto: Melita Tuschinski
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Hinweise an Redaktionen |
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Quelle + Kontakt: |
Datum: 17.12.2009
Herausgeber:
Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita
Tuschinski
Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
Bebelstr. 78,
D-70193 Stuttgart
Internet:
www.tuschinski.de

Autorin: Melita Tuschinski
Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
Telefon: + 49 (0) 711 / 615 49 26
Telefax: + 49 (0) 711 / 615 49 27
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